Die EU hat die Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung mit der Ein­füh­rung der CSRD-Richt­li­nie refor­miert. Was Unter­neh­men jetzt hier­zu wis­sen müs­sen, fin­den Sie hier. 

Was ist die CSRD?

Die Cor­po­ra­te Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Direc­ti­ve (CSRD) ist eine Richt­li­nie der Euro­päi­schen Uni­on. Sie trat im Janu­ar 2023 in Kraft und ver­pflich­tet Unter­neh­men zur Bericht­erstat­tung über ihre Nach­hal­tig­keit als Teil ihres Jah­res- oder Konzernabschlusses.

Die neue Richt­li­nie ersetzt die bis dahin gül­ti­ge Non-Finan­cial Report­ing Direc­ti­ve (NFRD), die nur eine gerin­ge Durch­schlag­kraft und Reich­wei­te ent­fal­te­te. Unter der neu­en CSRD sind anstel­le von ehe­mals 500 Unter­neh­men jetzt ca. 13.000 Unter­neh­men allein in Deutsch­land direkt betrof­fen. In der gesam­ten EU sind es ca. 50.000 Unternehmen.

Die Beson­der­heit der neu­en CSRD-Richt­li­nie liegt in ihrem Bestre­ben, kom­ple­xe Vor­gän­ge und Zusam­men­hän­ge trans­pa­rent, mess­bar und ver­gleich­bar zu machen. Die Umset­zung die­ses Anspruchs steht erst am Anfang und for­dert Unter­neh­men nicht nur ope­ra­tiv her­aus, son­dern stellt sie vor völ­li­ge neue stra­te­gi­sche Führungsaufgaben.

Wel­che Zie­le ver­folgt die EU mit der neu­en CSRD-Richtlinie?

Im Rah­men des Green Deals hat die EU drei Haupt­zie­le:

  • Umlen­kung der Kapi­tal­flüs­se auf nach­hal­ti­ge Inves­ti­tio­nen für ein nach­hal­ti­ges und inklu­si­ves Wachstum
  • Bewäl­ti­gung finan­zi­el­ler Risi­ken auf­grund von Kli­ma­wan­del, Res­sour­cen­knapp­heit, Umwelt­zer­stö­rung und sozia­len Problemen
  • För­de­rung von Trans­pa­renz und Lang­fris­tig­keit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit

Die neue Pflicht zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung zahlt auf alle drei Zie­le ein, da sie die­se Zie­le direkt adressiert.

Lang­fris­tig wird die neue CSRD-Richt­li­nie für mehr Trans­pa­renz und Mess­bar­keit von Nach­hal­tig­keits­aspek­ten sor­gen und eine hohe Len­kungs­wir­kung erzeu­gen. Unter­neh­men haben die Chan­ce, die neu­en Instru­men­te für mehr Resi­li­enz und eine höhe­re Wett­be­werbs­fä­hig­keit einzusetzen.

Ist die CSRD bereits in deut­sches Recht umgesetzt?

Die CSRD ist eine Richt­li­nie der Euro­päi­schen Uni­on, die im Janu­ar 2023 in Kraft trat. Als sol­che muss sie von den Mit­glied­staa­ten bis spä­tes­tens Juli 2024 in natio­na­les Recht umge­setzt werden.

Der Refe­ren­ten­ent­wurf für das CSRD-Umset­zungs­ge­setz setzt die Vor­ga­ben der EU 1:1 um und sieht ent­spre­chen­de Geset­zes­än­de­run­gen am deut­schen Recht vor. Ins­be­son­de­re wird das HGB, das Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz sowie das Akti­en­ge­setz ange­passt. Zahl­rei­che wei­te­re Geset­ze wer­den eben­falls geändert.

Die CSRD wird nicht ver­schwin­den, auch wenn das poli­ti­sche Umfeld der­zeit gegen die­se Art von Geset­zen spricht. Denk­bar ist jedoch, dass Ände­run­gen an der CSRD in den nächs­ten Jah­ren vor­ge­nom­men wer­den, die Nut­zer- und Umset­zungs­freund­lich­keit mehr in den Vor­der­grund rücken und den büro­kra­ti­schen Auf­wand verringern.

Wer ist von der CSRD betroffen?

Die CSRD ver­pflich­tet EU-Mit­glied­staa­ten dafür Sor­ge zu tra­gen, dass bestimm­te Unter­neh­men zur einer Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung ver­pflich­tet wer­den. Das sind Unter­neh­men, die nach dem Bilanz­recht ent­we­der als gro­ße Unter­neh­men oder als klei­ne bzw. mit­tel­gro­ße kapi­tal­markt­ori­en­tier­te Unter­neh­men defi­niert sind. In Deutsch­land sind die­se Grö­ßen­klas­sen in HGB §267 geregelt.

Zeit­lich sind Unter­neh­men unter­schied­lich betrof­fen, je nach Grö­ße und Form:

Anwen­dungs­zeit­punkt Anwen­dungs­be­reich Ers­ter Bericht
1.1.2024 Unter­neh­men, die bereits der NFRD unterliegen 2025
1.1.2025 Gro­ße Kapitalgesellschaften 2026
1.1.2026 Bör­sen­no­tier­te KMU, klei­ne und nicht kom­ple­xe Kre­dit­in­sti­tu­te, fir­men­ei­ge­ne Versicherungsunternehmen 2027

So sind z.B. gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ab dem Geschäfts­jahr 2025 betrof­fen und müs­sen den ers­ten Nach­hal­tig­keits­be­richt in 2026 erstellen.

Nach HGB §267 sind gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sol­che, die min­des­tens 2 der fol­gen­den 3 Kri­te­ri­en erfüllen:

  • Umsatz grö­ßer €50 Mio. in den 12 Mona­ten vor dem Abschlussstichtag
  • Bilanz­sum­me grö­ßer €20 Mio.
  • Im Jah­res­durch­schnitt mehr als 250 Mitarbeiter

Klei­ne bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men, klei­ne und nicht kom­ple­xe Kre­dit­in­sti­tu­te sowie fir­men­ei­ge­ne Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men unter­lie­gen erst in 2026 der CSRD. Die der­zeit gel­ten­den Regeln sol­len für die­se Anwen­der­grup­pe zuge­schnit­ten wer­den. Das ent­spre­chend ange­pass­te Gesetz soll bis zum 1.1.2026 in Kraft tre­ten mit einer Opt-out Mög­lich­keit von wei­te­ren 2 Jah­ren, so dass die­se Unter­neh­men den Rege­lun­gen der CSRD vor­aus­sicht­lich bis spä­tes­tens 2028 direkt unterliegen.

Die EU arbei­tet der­zeit an einer Anpas­sung der CSRD für klei­ne­re Unter­neh­men (KMU). Hier sol­len ver­ein­fach­te Regeln gel­ten, die den begrenz­ten Res­sour­cen von klei­ne­ren Unter­neh­men Rech­nung tragen.

Klei­ne­re Unter­neh­men, die Teil der Wert­schöp­fungs­ket­te für bereits betrof­fe­ne Unter­neh­men sind, sind aktu­ell indi­rekt betrof­fen und müs­sen damit rech­nen, ihren Kun­den ent­spre­chend Rechen­schaft über ihre Nach­hal­tig­keit able­gen zu müssen.

Wird der CSRD-Nach­hal­tig­keits­be­richt geprüft?

Ja, der CSRD-Nach­hal­tig­keits­be­richt wird von Wirt­schafts­prü­fern geprüft. In den ers­ten Jah­ren ist nur eine prü­fe­ri­sche Durch­sicht mit begrenz­ter Sicher­heit gefor­dert. Bis zum Jahr 2028 kommt es zu einer Anhe­bung der Prü­fungs­in­ten­si­tät auf das Niveau der Prü­fung der Finanz­be­richt­erstat­tung mit hin­rei­chen­der Sicherheit.

CSRD im Detail: Was und wie müs­sen Unter­neh­men berichten?

Unter­neh­men müs­sen über ihre Nach­hal­tig­keit in Form eines stan­dar­di­sier­ten Berichts Rechen­schaft able­gen. Der Bericht beinhal­tet sowohl qua­li­ta­ti­ve als auch quan­ti­ta­ti­ve Infor­ma­tio­nen in Bezug auf Nach­hal­tig­keits­the­men aus den Berei­chen Umwelt, Sozia­les und Unter­neh­mens­po­li­tik, kurz ESG.

Für die Bericht­erstat­tung hat die EFRAG (Euro­pean Finan­cial Report­ing Advi­so­ry Group) eigens Stan­dards ent­wi­ckelt, die im Rah­men der Bericht­erstat­tung ange­wen­det wer­den müs­sen. Die Stan­dards hei­ßen ESRS (Euro­pean Sus­taina­bi­li­ty Report­ing Stan­dards) und legen fest, wie und über was genau Bericht erstat­tet wer­den muss.

Das fol­gen­de Schau­bild gibt einen Über­blick über die Inhal­te der Bericht­erstat­tung. Zwei Quer­stan­dards und die The­men­stan­dards E1-E5, S1‑4 und G1 bil­den das Grundgerüst.

Die Wesent­lich­keits­ana­ly­se betref­fend den Nach­hal­tig­keits­the­men beinhal­tet den Wesens­kern der CSRD und stellt das Instru­ment dar, mit dem Unter­neh­men ihre eige­nen Stra­te­gien, Maß­nah­men und Zie­le formulieren.

Fazit

Die Ein­füh­rung der CSRD mar­kiert einen wich­ti­gen Schritt hin zu mehr Lang­fris­tig­keit und Nach­hal­tig­keit in der Unter­neh­mens­füh­rung. Unter­neh­men müs­sen sich nun inten­siv mit ihren Nach­hal­tig­keits­stra­te­gien aus­ein­an­der­set­zen und umfas­sen­de Berich­te erstel­len, die den neu­en Anfor­de­run­gen ent­spre­chen. Dies bie­tet nicht nur Her­aus­for­de­run­gen, son­dern auch erheb­li­che Chan­cen, ihre Resi­li­enz und Zukunfts­fä­hig­keit zu steigern.

Mit unse­rem Leit­fa­den erhal­ten Sie eine kom­plet­te Check­lis­te zu allen Anfor­de­run­gen der CSRD-Bericht­erstat­tung. Erfah­ren Sie mehr zu unse­rem Leit­fa­den hier: CSRD Leit­fa­den