Die EU hat die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der Einführung der CSRD-Richtlinie reformiert. Was Unternehmen jetzt hierzu wissen müssen, finden Sie hier.
Was ist die CSRD?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine Richtlinie der Europäischen Union. Sie trat im Januar 2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen zur Berichterstattung über ihre Nachhaltigkeit als Teil ihres Jahres- oder Konzernabschlusses.
Die neue Richtlinie ersetzt die bis dahin gültige Non-Financial Reporting Directive (NFRD), die nur eine geringe Durchschlagkraft und Reichweite entfaltete. Unter der neuen CSRD sind anstelle von ehemals 500 Unternehmen jetzt ca. 13.000 Unternehmen allein in Deutschland direkt betroffen. In der gesamten EU sind es ca. 50.000 Unternehmen.
Die Besonderheit der neuen CSRD-Richtlinie liegt in ihrem Bestreben, komplexe Vorgänge und Zusammenhänge transparent, messbar und vergleichbar zu machen. Die Umsetzung dieses Anspruchs steht erst am Anfang und fordert Unternehmen nicht nur operativ heraus, sondern stellt sie vor völlige neue strategische Führungsaufgaben.
Welche Ziele verfolgt die EU mit der neuen CSRD-Richtlinie?
Im Rahmen des Green Deals hat die EU drei Hauptziele:
- Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen für ein nachhaltiges und inklusives Wachstum
- Bewältigung finanzieller Risiken aufgrund von Klimawandel, Ressourcenknappheit, Umweltzerstörung und sozialen Problemen
- Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit
Die neue Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zahlt auf alle drei Ziele ein, da sie diese Ziele direkt adressiert.
Langfristig wird die neue CSRD-Richtlinie für mehr Transparenz und Messbarkeit von Nachhaltigkeitsaspekten sorgen und eine hohe Lenkungswirkung erzeugen. Unternehmen haben die Chance, die neuen Instrumente für mehr Resilienz und eine höhere Wettbewerbsfähigkeit einzusetzen.
Ist die CSRD bereits in deutsches Recht umgesetzt?
Die CSRD ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die im Januar 2023 in Kraft trat. Als solche muss sie von den Mitgliedstaaten bis spätestens Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden.
Der Referentenentwurf für das CSRD-Umsetzungsgesetz setzt die Vorgaben der EU 1:1 um und sieht entsprechende Gesetzesänderungen am deutschen Recht vor. Insbesondere wird das HGB, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie das Aktiengesetz angepasst. Zahlreiche weitere Gesetze werden ebenfalls geändert.
Die CSRD wird nicht verschwinden, auch wenn das politische Umfeld derzeit gegen diese Art von Gesetzen spricht. Denkbar ist jedoch, dass Änderungen an der CSRD in den nächsten Jahren vorgenommen werden, die Nutzer- und Umsetzungsfreundlichkeit mehr in den Vordergrund rücken und den bürokratischen Aufwand verringern.
Wer ist von der CSRD betroffen?
Die CSRD verpflichtet EU-Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass bestimmte Unternehmen zur einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden. Das sind Unternehmen, die nach dem Bilanzrecht entweder als große Unternehmen oder als kleine bzw. mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen definiert sind. In Deutschland sind diese Größenklassen in HGB §267 geregelt.
Zeitlich sind Unternehmen unterschiedlich betroffen, je nach Größe und Form:
Anwendungszeitpunkt | Anwendungsbereich | Erster Bericht |
---|---|---|
1.1.2024 | Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen | 2025 |
1.1.2025 | Große Kapitalgesellschaften | 2026 |
1.1.2026 | Börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute, firmeneigene Versicherungsunternehmen | 2027 |
So sind z.B. große Kapitalgesellschaften ab dem Geschäftsjahr 2025 betroffen und müssen den ersten Nachhaltigkeitsbericht in 2026 erstellen.
Nach HGB §267 sind große Kapitalgesellschaften solche, die mindestens 2 der folgenden 3 Kriterien erfüllen:
- Umsatz größer €50 Mio. in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag
- Bilanzsumme größer €20 Mio.
- Im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Mitarbeiter
Kleine börsennotierte Unternehmen, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen unterliegen erst in 2026 der CSRD. Die derzeit geltenden Regeln sollen für diese Anwendergruppe zugeschnitten werden. Das entsprechend angepasste Gesetz soll bis zum 1.1.2026 in Kraft treten mit einer Opt-out Möglichkeit von weiteren 2 Jahren, so dass diese Unternehmen den Regelungen der CSRD voraussichtlich bis spätestens 2028 direkt unterliegen.
Die EU arbeitet derzeit an einer Anpassung der CSRD für kleinere Unternehmen (KMU). Hier sollen vereinfachte Regeln gelten, die den begrenzten Ressourcen von kleineren Unternehmen Rechnung tragen.
Kleinere Unternehmen, die Teil der Wertschöpfungskette für bereits betroffene Unternehmen sind, sind aktuell indirekt betroffen und müssen damit rechnen, ihren Kunden entsprechend Rechenschaft über ihre Nachhaltigkeit ablegen zu müssen.
Wird der CSRD-Nachhaltigkeitsbericht geprüft?
Ja, der CSRD-Nachhaltigkeitsbericht wird von Wirtschaftsprüfern geprüft. In den ersten Jahren ist nur eine prüferische Durchsicht mit begrenzter Sicherheit gefordert. Bis zum Jahr 2028 kommt es zu einer Anhebung der Prüfungsintensität auf das Niveau der Prüfung der Finanzberichterstattung mit hinreichender Sicherheit.
CSRD im Detail: Was und wie müssen Unternehmen berichten?
Unternehmen müssen über ihre Nachhaltigkeit in Form eines standardisierten Berichts Rechenschaft ablegen. Der Bericht beinhaltet sowohl qualitative als auch quantitative Informationen in Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmenspolitik, kurz ESG.
Für die Berichterstattung hat die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) eigens Standards entwickelt, die im Rahmen der Berichterstattung angewendet werden müssen. Die Standards heißen ESRS (European Sustainability Reporting Standards) und legen fest, wie und über was genau Bericht erstattet werden muss.
Das folgende Schaubild gibt einen Überblick über die Inhalte der Berichterstattung. Zwei Querstandards und die Themenstandards E1-E5, S1‑4 und G1 bilden das Grundgerüst.
Die Wesentlichkeitsanalyse betreffend den Nachhaltigkeitsthemen beinhaltet den Wesenskern der CSRD und stellt das Instrument dar, mit dem Unternehmen ihre eigenen Strategien, Maßnahmen und Ziele formulieren.
Fazit
Die Einführung der CSRD markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Langfristigkeit und Nachhaltigkeit in der Unternehmensführung. Unternehmen müssen sich nun intensiv mit ihren Nachhaltigkeitsstrategien auseinandersetzen und umfassende Berichte erstellen, die den neuen Anforderungen entsprechen. Dies bietet nicht nur Herausforderungen, sondern auch erhebliche Chancen, ihre Resilienz und Zukunftsfähigkeit zu steigern.
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