Die EU-Taxonomie spielt eine wichtige Rolle in der CSRD-Berichterstattung, denn die Angaben zur Taxonomie-Verordnung sind ein integraler Bestandteil der Nachhaltigkeitserklärung nach CSRD.
Unternehmen müssen nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung Informationen zu ihren nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten bereitstellen. Konkret sind sie dazu verpflichtet, zu berichten, wie und in welchem Umfang das Unternehmen mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.
Was ist die EU-Taxonomie?
Die EU-Taxonomie ist eine EU-Verordnung, die bereits im Juni 2020 in Kraft trat und seit Januar 2022 in der gesamten EU anzuwenden ist. Sie zielt darauf ab, ökologisch nachhaltige Projekte zu klassifizieren und zu fördern.
Mit den Kriterien der EU-Verordnung können Unternehmen der Realwirtschaft bestimmen, ob und zu welchem Grad eine Wirtschaftstätigkeit bzw. Investition als ökologisch nachhaltig einzustufen ist.
Für die Finanzindustrie legt die EU-Taxonomie darüber hinaus die Anforderungen für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen fest.
Insgesamt bietet die EU-Taxonomie ein wertvolles Instrumentarium nicht nur für das ESG-Reporting, sondern auch für Investitionsentscheidungen und deren Finanzierung.
Wen betrifft die EU-Taxonomie-Verordnung?
Die EU-Taxonomie betrifft sowohl Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten, als auch Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der neuen CSRD-Verordnung verpflichtet sind.
Was sind die Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit in der EU-Taxonomie?
Eine Wirtschaftstätigkeit ist dann als nachhaltig einzustufen, wenn sie einen substanziellen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer von insgesamt 6 Umweltziele leistet und gleichzeitig nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung („Do No Significant Harm“) eines oder mehrerer dieser Umweltziele führt.
Die Umweltziele sind Bestandteil von Artikel 9 der Taxonomie-Verordnung und betreffen die folgenden Bereiche:
1. Klimaschutz
2. Anpassung an den Klimawandel
3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
4. Übergang zur Kreislaufwirtschaft
5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Welche Anforderungen gibt es in Zusammenhang mit der EU-Taxonomie?
Unternehmen müssen Informationen zum Ausmaß ihrer wirtschaftlich nachhaltigen Tätigkeiten angeben. Dazu gehört
A. Der Anteil der Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind; und
B. der Anteil der Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.
Hierzu gibt es Meldebögen, die die detaillierten Offenlegungspflichten beinhalten und vorgeben.
Wo sind die Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung im Zusammenhang mit der CSRD zu machen?
Die Offenlegung erfolgt über die Nachhaltigkeitserklärung, der aus 4 Teilen besteht:
1. Allgemeine Informationen
2. Umweltinformationen
a. Angaben nach Art.8 Taxonomieverordnung
3. Sozialinformationen
4. Governance-Informationen
Die Angaben nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung erfolgen an erster Stelle des Kapitel 2 – Umweltinformationen.
Welche Wirtschaftsaktivitäten sind als ökologisch nachhaltig im Rahmen der EU-Taxonomie einzustufen?
Es gibt eine Vielzahl von Wirtschaftsaktivitäten, die als ökologisch nachhaltig gelten und taxonomiefähig sind. Derzeit (Stand Juli 2024) sind es über 300 Aktivitäten in 17 Industrien. Der umfangreiche Katalog an nachhaltigen Aktivitäten wird zudem ständig erweitert.
Insbesondere in der Energie‑, Forst‑, Bau- und Immobilienwirtschaft finden sich vielfältige ökologisch nachhaltige Aktivitäten gefolgt von der Güterproduktion, sofern diese zur Energiewende beitragen.
Projekte, die in energieintensiven Industrien zu einem verminderten Energieverbrauch bzw. Umstellung auf erneuerbare Energie umstellen, sind ebenfalls abgedeckt.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche ökologisch nachhaltige Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich, die der Anpassung an den Klimawandel oder dessen Abmilderung dienen.
Die EU hat einen Kompass veröffentlicht, der es ermöglicht, Industrien und Aktivitäten abzufragen, die als ökologisch nachhaltig gelten. Diese umfangreiche Datenbank wird kontinuierlich weiterentwickelt.
Fazit
Die EU-Taxonomie-Verordnung ist ein bedeutender Bestandteil der Berichtspflicht nach CSRD. Die Taxonomie definiert ökologisch nachhaltige Aktivitäten, die im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung offengelegt werden müssen.
Bei der Taxonomie handelt es sich nicht nur um eine Pflicht. Die Kriterien für die Taxonomiefähigkeit der einzelnen Aktivitäten sind klar definiert. Unternehmen können sich daran gut orientieren und diese für ihre nachhaltige Unternehmensentwicklung einsetzen.
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