Die EU-Taxo­no­mie spielt eine wich­ti­ge Rol­le in der CSRD-Bericht­erstat­tung, denn die Anga­ben zur Taxo­no­mie-Ver­ord­nung sind ein inte­gra­ler Bestand­teil der Nach­hal­tig­keits­er­klä­rung nach CSRD.

Unter­neh­men müs­sen nach Art. 8 der EU-Taxo­no­mie-Ver­ord­nung Infor­ma­tio­nen zu ihren nach­hal­ti­gen Wirt­schafts­ak­ti­vi­tä­ten bereit­stel­len. Kon­kret sind sie dazu ver­pflich­tet, zu berich­ten, wie und in wel­chem Umfang das Unter­neh­men mit Wirt­schafts­tä­tig­kei­ten ver­bun­den ist, die als öko­lo­gisch nach­hal­ti­ge Wirt­schafts­tä­tig­kei­ten ein­zu­stu­fen sind.

Was ist die EU-Taxonomie?

Die EU-Taxo­no­mie ist eine EU-Ver­ord­nung, die bereits im Juni 2020 in Kraft trat und seit Janu­ar 2022 in der gesam­ten EU anzu­wen­den ist. Sie zielt dar­auf ab, öko­lo­gisch nach­hal­ti­ge Pro­jek­te zu klas­si­fi­zie­ren und zu fördern.

Mit den Kri­te­ri­en der EU-Ver­ord­nung kön­nen Unter­neh­men der Real­wirt­schaft bestim­men, ob und zu wel­chem Grad eine Wirt­schafts­tä­tig­keit bzw. Inves­ti­ti­on als öko­lo­gisch nach­hal­tig ein­zu­stu­fen ist.

Für die Finanz­in­dus­trie legt die EU-Taxo­no­mie dar­über hin­aus die Anfor­de­run­gen für öko­lo­gisch nach­hal­ti­ge Finanz­pro­duk­te oder Unter­neh­mens­an­lei­hen fest.

Ins­ge­samt bie­tet die EU-Taxo­no­mie ein wert­vol­les Instru­men­ta­ri­um nicht nur für das ESG-Report­ing, son­dern auch für Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen und deren Finanzierung. 

Wen betrifft die EU-Taxonomie-Verordnung?

Die EU-Taxo­no­mie betrifft sowohl Finanz­markt­teil­neh­mer, die Finanz­pro­duk­te anbie­ten, als auch Unter­neh­men, die zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung nach der neu­en CSRD-Ver­ord­nung ver­pflich­tet sind. 

Was sind die Kri­te­ri­en für die öko­lo­gi­sche Nach­hal­tig­keit in der EU-Taxonomie?

Eine Wirt­schafts­tä­tig­keit ist dann als nach­hal­tig ein­zu­stu­fen, wenn sie einen sub­stan­zi­el­len Bei­trag zur Ver­wirk­li­chung eines oder meh­re­rer von ins­ge­samt 6 Umwelt­zie­le leis­tet und gleich­zei­tig nicht zu einer erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung („Do No Signi­fi­cant Harm“) eines oder meh­re­rer die­ser Umwelt­zie­le führt. 

Die Umwelt­zie­le sind Bestand­teil von Arti­kel 9 der Taxo­no­mie-Ver­ord­nung und betref­fen die fol­gen­den Bereiche:

1. Kli­ma­schutz

2. Anpas­sung an den Klimawandel

3. Nach­hal­ti­ge Nut­zung und Schutz von Was­ser- und Meeresressourcen

4. Über­gang zur Kreislaufwirtschaft

5. Ver­mei­dung und Ver­min­de­rung der Umweltverschmutzung

6. Schutz und Wie­der­her­stel­lung der Bio­di­ver­si­tät und der Ökosysteme

Wel­che Anfor­de­run­gen gibt es in Zusam­men­hang mit der EU-Taxonomie?

Unter­neh­men müs­sen Infor­ma­tio­nen zum Aus­maß ihrer wirt­schaft­lich nach­hal­ti­gen Tätig­kei­ten ange­ben. Dazu gehört

A. Der Anteil der Umsatz­er­lö­se, der mit Pro­duk­ten oder Dienst­leis­tun­gen erzielt wird, die mit Wirt­schafts­tä­tig­kei­ten ver­bun­den sind, die als öko­lo­gisch nach­hal­tig ein­zu­stu­fen sind; und

B. der Anteil der Inves­ti­ti­ons­aus­ga­ben und, soweit zutref­fend, den Anteil der Betriebs­aus­ga­ben im Zusam­men­hang mit Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den oder Pro­zes­sen, die mit Wirt­schafts­tä­tig­kei­ten ver­bun­den sind, die als öko­lo­gisch nach­hal­tig ein­zu­stu­fen sind.

Hier­zu gibt es Mel­de­bö­gen, die die detail­lier­ten Offen­le­gungs­pflich­ten beinhal­ten und vorgeben. 

Wo sind die Anga­ben nach Arti­kel 8 der Taxo­no­mie-Ver­ord­nung im Zusam­men­hang mit der CSRD zu machen?

Die Offen­le­gung erfolgt über die Nach­hal­tig­keits­er­klä­rung, der aus 4 Tei­len besteht:

1. All­ge­mei­ne Informationen

2. Umwelt­in­for­ma­tio­nen

a. Anga­ben nach Art.8 Taxonomieverordnung

3. Sozi­al­in­for­ma­tio­nen

4. Gover­nan­ce-Infor­ma­tio­nen

Die Anga­ben nach Arti­kel 8 der Taxo­no­mie­ver­ord­nung erfol­gen an ers­ter Stel­le des Kapi­tel 2 – Umweltinformationen. 

Wel­che Wirt­schafts­ak­ti­vi­tä­ten sind als öko­lo­gisch nach­hal­tig im Rah­men der EU-Taxo­no­mie einzustufen?

Es gibt eine Viel­zahl von Wirt­schafts­ak­ti­vi­tä­ten, die als öko­lo­gisch nach­hal­tig gel­ten und taxo­no­mie­fä­hig sind. Der­zeit (Stand Juli 2024) sind es über 300 Akti­vi­tä­ten in 17 Indus­trien. Der umfang­rei­che Kata­log an nach­hal­ti­gen Akti­vi­tä­ten wird zudem stän­dig erweitert.

Ins­be­son­de­re in der Energie‑, Forst‑, Bau- und Immo­bi­li­en­wirt­schaft fin­den sich viel­fäl­ti­ge öko­lo­gisch nach­hal­ti­ge Akti­vi­tä­ten gefolgt von der Güter­pro­duk­ti­on, sofern die­se zur Ener­gie­wen­de beitragen. 

Pro­jek­te, die in ener­gie­in­ten­si­ven Indus­trien zu einem ver­min­der­ten Ener­gie­ver­brauch bzw. Umstel­lung auf erneu­er­ba­re Ener­gie umstel­len, sind eben­falls abgedeckt. 

Dar­über hin­aus gibt es zahl­rei­che öko­lo­gisch nach­hal­ti­ge Tätig­kei­ten im Dienst­leis­tungs­be­reich, die der Anpas­sung an den Kli­ma­wan­del oder des­sen Abmil­de­rung dienen. 

Die EU hat einen Kom­pass ver­öf­fent­licht, der es ermög­licht, Indus­trien und Akti­vi­tä­ten abzu­fra­gen, die als öko­lo­gisch nach­hal­tig gel­ten. Die­se umfang­rei­che Daten­bank wird kon­ti­nu­ier­lich weiterentwickelt. 

Fazit

Die EU-Taxo­no­mie-Ver­ord­nung ist ein bedeu­ten­der Bestand­teil der Berichts­pflicht nach CSRD. Die Taxo­no­mie defi­niert öko­lo­gisch nach­hal­ti­ge Akti­vi­tä­ten, die im Rah­men der Nach­hal­tig­keits­be­richt­erstat­tung offen­ge­legt wer­den müssen. 

Bei der Taxo­no­mie han­delt es sich nicht nur um eine Pflicht. Die Kri­te­ri­en für die Taxo­no­mie­fä­hig­keit der ein­zel­nen Akti­vi­tä­ten sind klar defi­niert. Unter­neh­men kön­nen sich dar­an gut ori­en­tie­ren und die­se für ihre nach­hal­ti­ge Unter­neh­mens­ent­wick­lung einsetzen. 

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